Warnsysteme in Form von „Whistleblower“-Meldestellen haben in den kotierten Grossunternehmen der Schweiz Einzug gehalten. Sie ermöglichen es den Angestellten, im Fall von Betrug oder Betrugsverdacht Alarm zu schlagen. Und: Sie müssen den Whistleblower schützen, sofern diese in Treu und Glauben handeln.
Die Studie von Ethos und Transparency International Schweiz zeigt aber signifikante Abweichungen zwischen ausgeklügelten Warnsystemen und solchen, die dem Informanten weit weniger Schutz bieten. Dies liegt wohl daran, dass eine gesetzliche Bestimmung zum Schutz des Whistleblowers im Unternehmen fehlt. Daher ist diese Frage in der Schweiz aktuell Gegenstand politischer Debatten. Wer ein ausgeklügeltes System geschaffen hat, tat dies nicht aus Gründen der Gesetzeskonformität. Motivation dürfte wohl eher die Einsicht sein, dass dieses Instrument erlaubt, einen Missbrauchs- oder Betrugsverdacht rasch und intern anzugehen. Nur so können Mitarbeiter Missstände anprangern, ohne sich vor Sanktionen fürchten zu müssen. Etliche Unternehmen hegen aber auch Misstrauen gegenüber einem ausgebauten Alarmsystem: Sie befürchten negative Auswirkungen, vor allem in Form ungerechtfertigter Anschuldigungen.
Um diesen Mangel an klaren Vorschriften zu beheben und den Unternehmen einen Rahmen bei der Anwendung eines Whistleblower-Warnsystems zu vermitteln, braucht es ein aktives Eingreifen des schweizerischen Gesetzgebers.
Wichtigste Umsetzungsmassnahmen eines Meldesystems
Siebzehn der zwanzig Unternehmen führen eine Whistleblower-Meldestelle, die den Schutz der Informanten gegen jede Form von Repressalien garantiert, sofern sie in Treu und Glauben handeln. Obwohl die SMI-Unternehmen im Prinzip solche Alarmsysteme breit akzeptieren, zeigen sich grosse Unterschiede in der Umsetzung: Dies betrifft die Anonymität der Alarmmeldungen, die Vertraulichkeitsgarantie für Whistleblower, die Meldepflicht für Angestellte und die externe Verwaltung eines Alarmsystems.
Resultate bei den SMI-Unternehmen (ohne Swatch Group)
Whistleblowing-Warnsysteme: Drei gute Beispiele
Adecco arbeitet mit einer externen Firma zusammen, welche die am Telefon, per E-Mail oder Post eingegangenen Warnungen sammelt und dem Integritätsverantwortlichen des Konzerns berichtet. Die Konformitätsabteilung führt die Untersuchung durch und rapportiert dem Corporate-Governance-Ausschuss des Verwaltungsrats. Adecco hat eine spezielle Internetsite aufgeschaltet, die sich mit den Aspekten einer Warnung befasst: Sie beantwortet eine ganze Reihe von Fragen, die sich die Angestellten stellen können. Und sie liefert ausführliche Informationen über die Benutzung des Alarmsystems.
Laut dem Jahresbericht 2009 von Roche stellt PricewaterhouseCoopers sicher, dass im von einer externen und unabhängigen Firma betreuten Alarmsystem des Konzerns die Identität der Whistleblower geschützt bleibt.
ABB stellt in einem dem Alarmsystem und dessen Nutzungsregeln gewidmeten Kapitel des Verhaltenskodexes klar: Mitarbeitende begehen bereits dann einen sanktionsfähigen Verstoss gegen den Kodex, wenn sie es unterlassen, eine Unregelmässigkeit oder eine Verletzung der gesetzlichen und internen Bestimmungen zu melden. Zusätzlich zum von der externen Firma „Business Ethics Hotline“ betreuten Alarmsystem hat der Konzern mit der „Stakeholder Line“ einen spezifisch auf Geschäftspartner zugeschnittenen Warnmechanismus geschaffen.